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Brandschutzschulungen, Feuerlöschübungen, Brandschutzunterweisungen
 

Für Privatpersonen, Firmen, öffentliche Einrichtungen und Behörden bundesweit


 
 

 

Inhalte der theoretischen Ausbildung:

  • Brandlehre, Brandklassen, Löschmittel
  • Funktionsarten, Wirkungsweisen von Feuerlöschern
  • Verhalten im Brandfall
  • Vorbeugender Brandschutz
   

Inhalte der praktische Ausbildung:

  • Umgang mit tragbaren Feuerlöschern am Feuerlöschtrainer
  • Umgang mit dem Wandhydrant
  • Personenbrände richtig löschen
Mit unseren gasbetriebenen Feuerlöschtrainern können wir folgende Übungen durchführen: Papierkorbbrand, Flächenbrand, Bildschirmbrand, Fettbrand und Spraydosenexplosion.
 
Der Vorteil dieser Feueröschtrainern, ist die realitätsnahe Darstellung der verschiedener Brandszenarien, sowie ihre umweltfreundliche Berteibung mit Propangas.
 
Mit unserer Brandpuppe Fritz ist das realitätsnahe Ablöschen von Personenbränden möglich.
 
Die Ausbildung kann bei Ihnen vor Ort oder in unseren Schulungsräumen durchgeführt werden.
 
   
   
   
Bilder von Ausbildungen :  
   
   
   
Vorschriften und Grundlagen:  
   
ASR 13/1,2 Arbeitsstättenrichtlinie Feuerlöscheinrichtungen
zu §13 Abs.1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung
Hrsg.: Gesetzgeber, Ausgabe Juni 1997, Kap. 6 Weitere Hinweise
Abs.2: “ Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen”

BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift, Grundsätze der Prävention
§22 Notfallmaßnahmen Abs(2):
Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. ”

BGR 133 Ausstattung von Arbeitsstätten
mit Feuerlöschern
Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Kap. 5 Abs.2: “ Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen. Dort wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.”

BGI560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
Hrsg.: Arbeitsgemeinschaft der Metall-Berufsgenossenschaften
Kap: 12.9.6 Der Gebrauch von Feuerlöschern muß geübt werden:
“Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit ihm umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muß daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher praktisch unterwiesen werden (...)”